Als unabhängige Informationsdienstplattform Dritter ist WikiFX bestrebt, den Nutzern umfassende und objektive Abfragedienste für regulatorische Händlerinformationen bereitzustellen. WikiFX beteiligt sich nicht direkt an Devisenhandelsaktivitäten und bietet auch keinerlei Handelskanalempfehlungen oder Anlageberatung an. Die Händlerbewertung durch WikiFX basiert auf objektiven Informationen aus öffentlichen Kanälen und berücksichtigt vollständig die Unterschiede in der Regulierungspolitik in verschiedenen Ländern und Regionen. Händlerbewertungen sind das Kernprodukt von WikiFX. Wir lehnen jegliche Geschäftspraktiken ab, die der Objektivität und Unparteilichkeit schaden könnten, und begrüßen die Aufsicht und Vorschläge von Benutzern auf der ganzen Welt. Hotline melden: report@wikifx.com
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Financial Services Agency

Jahr 2000Von der Regierung reguliert

Financial Services Agency (FSA) überwacht alle Finanzdienstleister, einschließlich Broker, in Japan. Das ultimative Ziel der japanischen FSA ist es, das Finanzsystem des Landes aufrechtzuerhalten und seine Stabilität zu gewährleisten. Es ist auch für den Schutz von Wertpapierinvestoren, Versicherungsnehmern und Einlegern verantwortlich. Es erreicht seine Ziele auf verschiedene Weise, einschließlich Planung und Politikgestaltung, Beaufsichtigung von Finanzdienstleistern, Überwachung von Wertpapiergeschäften und Inspektion von Finanzinstituten im privaten Sektor. Bei der Gründung der FSA handelte es sich lediglich um eine Verwaltungsbehörde. Seine Zuständigkeiten wurden jedoch im Jahr 2001 erweitert, als es der externe Vertreter des Kabinetts von Japan wurde. Es übernahm die Verantwortung des Ausschusses für Finanzrekonstruktion und übernahm auch die Verantwortung für gescheiterte Finanzinstitute. Heute ist die FSA Japan dem japanischen Finanzminister gegenüber rechenschaftspflichtig und verfügt über ein weites Verantwortungsspektrum.

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Warning Geschäftsanpassung
Zusammenfassung der Offenlegung
  • Offenlegungsabgleich Abgleich der Zulassungsnummer
  • Offenlegungszeit 2016-04-25
  • Grund der Bestrafung (1) Unzureichende Verwaltung von Unternehmensinformationen (2) Aufforderung durch Bereitstellung von Unternehmensinformationen
Offenlegungsdetails

Zu Verwaltungsverfahren gegen Credit Suisse Securities Co., Ltd.

25. April 2016 Financial Services Agency Verwaltungsmassnahmen gegen Credit Suisse Securities Co., Ltd. Als Ergebnis einer Inspektion der Securities and Exchange Surveillance Commission gegen Credit Suisse Securities Co., Ltd. wurde am 15. April 2016 eine Empfehlung ausgesprochen Verwaltungsverfügung zu suchen, wie sie anerkannt wurde. Als Reaktion auf diese Empfehlung wurden heute (25. April) gemäß Artikel 51 des Financial Instruments and Exchange Act die folgenden administrativen Maßnahmen gegen das Unternehmen ergriffen. 1. Tatsachen im Zusammenhang mit Empfehlungen (1) Unzureichendes Management unternehmensbezogener Informationen Neben der Bereitstellung von Analystenberichten usw. für Kunden wie Hedgefonds und Vermögensverwaltungsgesellschaften unterstützen wir den Research-Vertrieb der Aktienverkaufsabteilung für Kunden wie Hedgefonds und Vermögensverwaltungsgesellschaften. Der General Manager der Equity Research Division wies die Analysten an, den Kunden aussagekräftige Informationen direkt zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich stellen Analysten Kunden und Vertriebsmitarbeitern neben Analystenberichten Informationen aus Interviews mit börsennotierten Unternehmen per Telefon, E-Mail usw. zur Verfügung und begleiten Kunden bei Einzelinterviews mit börsennotierten Unternehmen.Wir sammeln und teilen Informationen mit Kunden durch Besuche. Darüber hinaus stellen die Analysten des Unternehmens seit Juni 2015 den für den Eigenhandel zuständigen Mitarbeitern Informationen auf die gleiche Weise wie den Kunden zur Verfügung. Unter den Informationen, die Analysten von börsennotierten Unternehmen durch Interviews usw. erhalten, können auch nicht offengelegte Informationen Unternehmensinformationen enthalten Liszts eigenem Ermessen überlassen, wurde fast keine Überprüfung durchgeführt, weder innerhalb der Aktienresearch-Abteilung noch durch die für Compliance zuständige Person. Aus diesem Grund wurden von September bis Oktober 2015 mindestens fünf Fälle von Unternehmensinformationen (davon drei in Analystenberichten veröffentlicht) kaum auf ihre Anwendbarkeit auf Unternehmensinformationen untersucht. In Bezug auf den Umgang mit unternehmensbezogenen Informationen, wie in (1) oben beschrieben, wurde anerkannt, dass keine notwendigen und angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, um unlautere Transaktionen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen zu verhindern, und fällt daher unter Artikel 123, Absatz 1, Punkt 5 der Kabinettsverordnung über das Geschäft mit Finanzinstrumenten usw. auf der Grundlage von Artikel 40, Punkt 2. (2) Aufforderung durch Bereitstellung von unternehmensbezogenen Informationen Im September 2015 gab Analyst A in einem Einzelinterview mit Unternehmen A, einem börsennotierten Unternehmen, unternehmensbezogene Informationen (im Folgenden als „Informationen von Unternehmen A“ bezeichnet) bekannt Das Unternehmen teilt die Informationen einem unserer Vertriebsmitarbeiter und mindestens einem Kunden telefonisch am Tag nach dem Erwerb mit. Dann stellte der Verkäufer, der die Informationen von Unternehmen A erhielt, am selben Tag die Informationen von Unternehmen A mindestens 33 Kunden zur Verfügung, bevor sie von Unternehmen A veröffentlicht wurden, und forderte den Kauf von Aktien von Unternehmen A auf. Die Aufforderung zum Kauf von Anteilen durch die Gesellschaft, wie oben in (2) beschrieben, wird als Aufforderung an Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Transaktionen durch die Bereitstellung von Unternehmensinformationen anerkannt und unterliegt dem Financial Instruments and Exchange Act. Es wird anerkannt, dass es unter Artikel 117, Absatz 1, Punkt 14 der Verordnung des Kabinettsbüros über das Geschäft mit Finanzinstrumenten usw. fällt, basierend auf Artikel 38, Punkt 8. 2. Inhalt der Ordnungsstrafe ○Anordnung zur Verbesserung des Geschäftsbetriebs (1) Formulieren Sie Maßnahmen zur Wiederholungsvermeidung und stellen Sie sicher, dass diese Maßnahmen umgesetzt und eingeführt werden. (2) Überprüfung der Wirksamkeit der formulierten Maßnahmen zur Wiederholungsprävention. (Anmerkung) Wenn sich als Ergebnis der Überprüfung herausstellt, dass Teile unzureichend sind, müssen der Grund und die Verbesserungspolitik gemeldet werden. (3) die Haltung des Managements zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften zu verdeutlichen, das unternehmensweite Bewusstsein für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften zu fördern und eine gesunde Unternehmenskultur zu fördern sowie das Geschäftssteuerungssystem und das interne Kontrollsystem anderweitig zu verbessern und zu stärken. (4) In Bezug auf (1) bis (3) oben sind der Umsetzungsstatus und die Überprüfungsergebnisse bis zum 3. Juni 2016 (Freitag) schriftlich zu melden. Nachfolgende Berichte sind alle 3 Monate und bei Bedarf zu erstellen.
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Anhang
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